14. November 2011

Fachlich zuständige Stelle für den Industriesektor Eisenbahn

Die Werkstoff Service GmbH arbeitet seit über einem Jahr als fachlich zuständige Stelle (FzS) für den Sektor Bahn. Dieser Beitrag beschreibt, was eine fachlich zuständige Stelle ist, welche Anforderungen an eine FzS gestellt werden und welche Aufgaben die fachlich zuständige Stelle wahrnimmt.

Die Arbeit der fachlich zuständigen Stelle basiert im Wesentlichen auf den nachfolgend genannten Normen und Richtlinien. Das Eisenbahnbundesamt (EBA) hat die Norm DIN 27201-7 als anerkannte Regel der Technik für seinen Zuständigkeitsbereich eingeführt. Damit ist diese Norm für alle Fahrzeuge relevant, die auf Strecken fahren, die in den Zuständigkeitsbereich des EBA fallen.

  • DIN 27201-7: „Zustand der Eisenbahnfahrzeuge … Zerstörungsfreie Prüfung“
  • Richtlinie ISB1 der DGZfP : (Deutsche Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung):
    „… Anforderungen an eine fachlich zuständige Stelle nach DIN27201-7“
  • Richtlinie ISB2 der DGZfP: „…Verfahrensanweisung zur Anerkennung einer ZfP-Prüfstelle für die Durchführung Zerstörungsfreier Prüfungen nach DIN 27201-7“
Ultraschallprüfung an einem Eisenbahnrad

Die DIN 27201-7 verlangt die Beteiligung einer fachlich zuständigen Stelle, wenn in Werkstätten zerstörungsfreie Prüfungen (ZfP) bei der Instandhaltung von sicherheitsrelevanten Komponenten von Eisenbahnfahrzeugen notwendig sind. Solche sicherheitsrelevanten Komponenten sind z.B. die Radsätze der Fahrzeuge. Die Aufgabe der FzS ist es u.a., die Qualifikation der Werkstätten für die Durchführung zerstörungsfreier Prüfungen zu begutachten und nach erfolgreicher Begutachtung eine Anerkennung auszusprechen.

Hinsichtlich der Anerkennung der fachlich zuständigen Stelle verweist die DIN 27201-7 auf den Fachausschuss Eisenbahn (FA Bahn) der DGZfP. Die DGZfP-Richtlinie ISB1 fordert von einer FzS unter anderem:

  • Unabhängigkeit von der Organisation des Eisenbahnbetriebes und der Instandhaltung
  • Akkreditierung nach EN 17020 (Inspektionsstelle) oder EN 17025 (Prüflabor)
  • ingenieurtechnisches Personal mit Stufe-3-Zertifizierung in der ZfP und im Industriesektor Eisenbahn
  • langjährige praktische Erfahrung dieses Personals in der Eisenbahninstandhaltung
  • eine Mindestausstattung an Prüftechnik für alle relevanten ZfP-Prüfverfahren

Farbeindringprüfung an einer Schweißnaht

Die Anerkennung einer fachlich zuständigen Stelle erfolgt durch die DGZfP mit ihrem FA Bahn in Zusammenarbeit mit dem EBA. Der Anerkennungsprozess verläuft in mehreren Etappen:

  • Antragstellung beim FA Bahn der DGZfP
  • Benennung eines Auditteams durch den Fachausschuss Bahn
  • Audit bei der beantragenden Stelle
  • Bericht des Auditteams vor dem FA Bahn
  • Entscheidung über die Anerkennung durch den FA Bahn

Die DGZfP-Richtlinie ISB1 beschreibt zudem die Aufgaben einer fachlich zuständigen Stelle – dazu gehören u.a. die:

  • Anerkennung von Werkstätten, die ZfP im Rahmen der Instandhaltung durchführen
  • Anerkennung und Freigabe von ZfP-Verfahren und ZfP-Prüftechniken
  • Erstellung und Freigabe von ZfP-Prüfanweisungen
  • Durchführung von Schadensuntersuchungen
  • Freigabe und Anerkennung bahnspezifischer Vergleichskörper
  • Gestaltung der Lehrinhalte für die Ausbildung von Prüfpersonal im Industriesektor Bahn

Magnetpulverprüfung an einem Eisenbahnrad

Das Anerkennungsverfahren der ZfP-Prüfprozesse einer Werkstatt durch eine fachlich zuständige Stelle regelt die DGZfP-Richtlinie ISB2. Das Verfahren verläuft vereinfacht dargestellt wie folgt:

  1. Anfrage der Werkstatt und Angebotserstellung durch die fachlich zuständige Stelle auf der Basis der für die Auditvorbereitung relevanten Informationen (Standorte, eingesetzte Prüfverfahren, geprüfte Fahrzeugkomponenten, eingesetztes ZfP-Personal, …)
  2. Auditierung der Werkstatt durch die FzS mit den Schwerpunkten ZfP-Dokumente, technische Ausstattung, ZfP-Personal, Durchführung der Prüfungen und praktische Fertigkeiten der Prüfer
  3. Ausstellung der Anerkennungsurkunde – ggf. nach Erfüllung notwendiger Korrekturmaßnahmen
  4. Veröffentlichung der Anerkennung im Online-Register der DGZfP
  5. Aufrechterhaltung der zeitlich befristeten Anerkennung durch entsprechende Audits der fachlich zuständigen Stelle in der Werkstatt

Die Norm DIN 27201-7 gilt grundsätzlich für alle instandgehaltenen Fahrzeuge, die auf Strecken im Zuständigkeitsbereich des EBA fahren. Aus diesem Grund waren und sind die Mitarbeiter der fachlich zuständigen Stelle der Werkstoff Service GmbH europaweit unterwegs, um die ZfP-Prozesse von Instandhaltungswerkstätten zu überprüfen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse werden Gegenstand eines weiteren Beitrages sein.

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